20/02/2019
Reiner Sommer
Weidenstieg 4
23946 Ostseebad 12.02.2019
(Telefon/Fax) 038825 729872
Offener Brief zum Bau der Dünenpromenade an die Landrätin
Frau Kerstin Weiss
Sehr geehrte Frau Kerstin Weiss,
ist die Entscheidung von Boltenhagen eine Dünenpromenade zu bauen und damit die Strandpromenade zu beseitigen, nicht ein illegaler Eingriff in die bestehenden Satzungen der bebauten Gebiete entlang des Strandes .
Im Artikel der OZ vom 08. Februar 2019 wird der Baubeginn angekündigt. Die Kurverwaltung und die Gemeindeführung scheinen erfreut darüber zu sein, daß es die Fördermittel geben soll.
Nun rätseln die Bürger der Gemeinde Boltenhagen darüber, daß die Dünenpromenade, diese sogenannte Baumaßnahme als Verkehrsmaßnahme eingestuft wurde, damit nach Landesbauordnung keine Baugenehmigung notwendig wird.
Diese Festlegung wurde im Namen des Bauherren mit Abstimmung der „Unteren Bauaufsichtsbehörde“ getroffen.
Nun ist aber ein Bauwerk so definiert, daß bei einer festen Verbindung mit dem Boden, so also mit dem Baugrund (in diesem Fall eine Pfahlgründung) es als Bauwerk einzustufen ist.
Damit diese strittige Frage geklärt wird, wäre eine Befragung der „Obersten Bauaufsichtsbehörde“ in Schwerin notwendig.
Außerdem stehen die Erläuterungen zum Bau und zur Nutzung der Dünenpromenade, zusammen mit der neuen Nutzung der Strandpromenade als Radweg mit den Festlegungen in den Bebauungsplänen entlang der Strandpromenade im Widerspruch.
Die Strandpromenade ist laut Festlegung in den gültigen Bebauungsplänen und im Flächennutzungsplan nur für den Fußgänger bestimmt.
Das heißt zum Flanieren, zum Promenieren, nicht zum Radfahren.
Wird nun durchgesetzt, daß der Strandweg (Strandpromenade) zum Radfahren genutzt wird, gibt es keine Strandpromenade mehr, dann aber einen Verkehrsweg von A nach B.
Damit macht sich nach BauGB ein neuer Satzungsbeschluß zur Änderung der einzelnen Bebauungspläne entlang des Strandes nowendig.
Auch deshalb macht sich ein neuer Satzungsbeschluß zur Änderung der einzelnen Bebauungspläne entlang des Strandes nowendig, weil die Belange des Naturschutzes einzuhalten sind, die aus den gültigen Bebauungsplänen und dem FNP hervorgehen, so zum Beispiel die Bestimmungen zu den EU-Vogelschutzgebieten und die Bestimmungen der gesetzlich geschützten Biotope.
Nach Angaben in den Erläuterungen zur Begründung des Vorhabens "Dünenpromenade" will die Gemeinde den internationalen Radweg, der auf dem Gehweg entlang der Ostseeallee liegt, entlasten. Das wird als Teilmaßnahme zu dem „integrierten Verkehrskonzept“ der Gemeinde betrachtet. Was immer dies auch ist.
Wie der Verkehr meines Erachtens besser gestaltet werden kann, dazu verweise ich nur auf meine gemachten Vorschläge bei der Gemeinde und in Leserbriefen bei der OZ hin.
Ein gutes Zusammenleben in der Welt kommt nur zustande, wenn die nach völkerrecht und vom freien Volk bestimmten Gesetze eingehalten werden.
Reiner Sommer
Anhang: Auszug FNP
Auszug Bebauungspläne am Strand
Auszug Flächennutzungsplan Gemeinde Boltenhagen
Schutzgebiete sind im B2a, im B2b und im B11 enthalten
Auszug B- PL2a
§ 20 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope in der in der Anlage 2 zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung führen können, sind unzulässig:
BauGB § 9
Inhalt des Bebauungsplans
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
Zur Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich
Im Innenbereich ist ein Bauvorhaben nach § 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zudem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Es kommt mithin auf die tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung und ihr äußeres Erscheinungsbild an. Das Bild der maßgeblichen Umgebung wird insbesondere durch die Größe, Geschosszahl und Höhe der vorhandenen Gebäude und bei offener Bauweise auch ihr Verhältnis zur Freifläche geprägt (BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 – 4 C 18/92). Das Bauvorhaben muss in dem vorgefundenen Rahmen bleiben.
Zur Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich
Bei der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich ist nach § 35 BauGB zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben zu unterscheiden:
Privilegierte Vorhaben im Außenbereich
Das Gesetz zählt die privilegierten Vorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB abschließend auf. Dabei handelt es sich um Vorhaben, die nach ihrer Zweckbestimmung oder wegen ihrer Auswirkungen auf die Umgebung in den Außenbereich gehören. Dazu zählen unter anderem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung. Privilegierte Vorhaben sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Frage nach der Zulässigkeit eines privilegierten Außenbereichsvorhabens ist anhand einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens und den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen zu beantworten. § 35 Abs. 3 BauGB listet beispielhaft zu berücksichtigende öffentliche Belange auf.
Sonstige Vorhaben im Außenbereich
Sonstige Vorhaben, also solche, die nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, sind zulässig, wenn öffentliche Belange durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Sonstige Vorhaben vermögen sich jedoch in der Abwägung in der Regel nicht gegenüber den öffentlichen Belangen durchzusetzen, da diese im Unterschied zu den privilegierten Vorhaben bereits dann unzulässig sind, wenn ein öffentlicher Belang durch das Bauvorhaben berührt wird. Von besonderer praktischer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB genannten öffentlichen Belange. Sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB widersprechen häufig den Darstellungen eines Flächennutzungsplans, beeinträchtigen Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, verunstalten das Orts-und Landschaftsbild oder lassen die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen befürchten. Sonstige Vorhaben sind daher in der Regel nicht genehmigungsfähig.
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