25/05/2026
Da uns aktuell sehr viele Fragen erreichen und die Gesamtsituation rund um das Betriebsferienlager Gera für Außenstehende oft schwer nachvollziehbar ist, möchten wir die wichtigsten Hintergründe einmal zusammenfassen.
Und vor allem eines vorweg:
Nein — das Sanitärgebäude wurde nicht aus hygienischen Gründen gesperrt.
Im Gegenteil:
Als wir das historische DDR-Feriendorf übernommen haben, wurde uns ursprünglich gerade wegen Schimmel, Feuchtigkeit und hygienischer Probleme signalisiert, dass das damalige Sanitärgebäude in diesem Zustand nicht weiter betrieben werden könne.
Daraufhin wurde das Gebäude von uns auf eigene Kosten saniert und renoviert, um das historische Betriebsferienlager überhaupt erhalten zu können.
Die aktuelle Sperrung erfolgte ausschließlich aus angeblich baurechtlichen Gründen im Zusammenhang mit der Einstufung als sogenannter „Ersatzneubau“ im Außenbereich.
Da die gesamte Situation rechtlich, historisch und denkmalrechtlich sehr komplex ist, hier nun die wichtigsten Hintergründe und Fakten zum historischen Bestand und zur baulichen Grundlage des Betriebsferienlagers Gera:
1. Historischer Bestand und baurechtliche Grundlage des Betriebsferienlagers Gera
Das heutige Betriebsferienlager Gera wurde bereits zu DDR-Zeiten als „Campingplatz Lager Löbau“ bzw. „Campingplatz der Abt. Volksbildung Löbau“ staatlich geplant, entwickelt und betrieben.
Hierzu liegen umfangreiche historische Unterlagen vor, unter anderem:
- Genehmigungen für Sanitäranlagen und Wirtschaftsbaracken (1967),
- Generalbebauungspläne,
- Ausbauplanungen 1974–1980,
- Stellplatz- und Infrastrukturplanungen,
- sowie Unterlagen zur geplanten Gesamtbelegung bis ca. 300 Personen.
Besonders wichtig:
In der Denkmalwertbegründung wird ausdrücklich festgestellt, dass die Ferienanlage einschließlich der Bungalows, Sanitär- und Versorgungsanlagen historisch gewachsen und Bestandteil der ursprünglichen Ferien- und Campingplatzstruktur ist.
Damit wurde bestätigt, dass es sich nicht um eine neu geschaffene Anlage handelt, sondern um einen historisch gewachsenen und staatlich entwickelten Ferienstandort.
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2. Gewerbliche Ferienanlage / § 35 BauGB
Nach § 35 BauGB können bestehende gewerbliche Anlagen im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen erweitert, angepasst oder modernisiert werden.
Genau hierauf stützte sich die damalige Sanierung des Sanitärgebäudes.
Wie bereits 2018 !!! ausgeführt wurde:
„Die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes ist zulässig, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.“
Wir haben diese Auffassung sowohl gegenüber dem Landkreis als auch im gerichtlichen Verfahren mehrfach vorgetragen und darauf hingewiesen, dass die Sanierung bzw. Instandsetzung des Sanitärgebäudes innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten einer bestehenden gewerblichen Ferien- und Campinganlage erfolgt ist.
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3. Streitpunkt Landkreis / gewerbliche Nutzung
Der Landkreis Vorpommern-Rügen folgt dieser Einordnung bislang nicht und verweigert die Anerkennung der Anlage als gewerblichen Ferien- und Campingbetrieb.
Dies erscheint aus unserer Sicht nur schwer nachvollziehbar.
Tatsächlich bestehen sämtliche typischen Merkmale einer gewerblichen Ferienanlage:
- gewerbliche Vermietung,
- geregelter An- und Abreiseverkehr,
- Buchungssystem,
- externe Rezeption,
- Reinigungs- und Dienstleisterstruktur,
- Entrichtung von Steuern und Abgaben,
- touristische Kurzzeitvermietung,
- keine private Dauerwohnnutzung,
- organisatorisch einheitlicher Gesamtbetrieb.
Die Anlage wird daher tatsächlich wie ein klassischer gewerblicher Ferien- und Campingbetrieb geführt und nicht privat genutzt.
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4. Denkmalstatus und notwendige Infrastruktur
Die Gesamtanlage wurde inzwischen als Denkmal bzw. historische Ferienanlage eingestuft.
Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht nur um einzelne Gebäude, sondern um eine historische Gesamtanlage mit funktionalen Zusammenhängen.
Dazu gehören insbesondere:
- Bungalows,
- Wege,
- Campingstruktur,
- Versorgungsbereiche,
- sowie die notwendige Sanitärinfrastruktur.
Ohne funktionierende Sanitäranlagen kann die historische Ferienanlage faktisch nicht betrieben oder erhalten werden.
Spätestens mit der Denkmaleinstufung hätte daher aus unserer Sicht zumindest eine Übergangslösung ermöglicht werden müssen, bis die offenen bau- und planungsrechtlichen Fragen abschließend gerichtlich geklärt sind.
Die vollständige Versiegelung gefährdet dagegen unmittelbar die weitere Nutzung und langfristig auch den Erhalt des historischen DDR-Feriendorfes.
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5. Kernproblem des gesamten Verfahrens
Der zentrale Streitpunkt besteht letztlich darin, dass der Landkreis die historische Anlage bislang nicht als bestehende gewerbliche Ferien- und Campinganlage anerkennt.
Gerade hiervon hängen jedoch zahlreiche weitere Fragen ab:
- Bestandsschutz,
- Sanierungsmöglichkeiten,
- Anpassungen,
- Infrastruktur,
- sowie die Zulässigkeit von Instandsetzungen.
Die damalige Betreiberseite ging davon aus, dass auf Grundlage des § 35 BauGB notwendige Sanierungen und Anpassungen innerhalb einer bestehenden gewerblichen Anlage zulässig sind.
Gegen die gegenteilige Auffassung des Landkreises wurden inzwischen Rechtsmittel eingelegt. Mehrere Verfahren sind derzeit noch anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden.
Bis heute existiert kein rechtskräftiger Bescheid und kein rechtskräftiges Urteil, das den Betrieb des Sanitärgebäudes endgültig untersagt.
Wäre eine solche rechtskräftige Entscheidung vorhanden gewesen, hätte selbstverständlich frühzeitig reagiert und eine andere Lösung gefunden werden können.
Die vollständige Versiegelung mitten vor Pfingsten während laufender Gerichtsverfahren erscheint daher aus unserer Sicht unverhältnismäßig und rechtlich höchst problematisch.
MEHR INFOS & TOLLE TV BEITRÄGE ZUM BETRIEBSFERIENLAGER GERA : https://youtube.com/?si=1NxNSfQZom7Xljue