15/03/2020
Stornierungen im
Krisenfall
Beispiel Coronavirus: Dieses Recht gilt für Gastgeber
Darf ein Feriengast die Buchung einer
Ferienunterkunft kostenlos stornieren,
..wenn er aus allgemeiner Verunsicherung und Angst vor Ansteckung durch
das Coronavirus nicht reisen möchte?
Nein. Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu erfüllen. Die Übernachtung in einer Ferienunterkunft ist in der Regel ein Mietverhältnis (in
Ausnahmefällen gilt das Reiserecht). Solche
Verträge sind nicht ordentlich kündbar, ein Widerrufsrecht gibt es nicht, ein Rücktrittsrecht
grundsätzlich nur dann, wenn es vertraglich
vereinbart ist. Der Mieter ist daher bei einer bestätigten Buchung grundsätzlich zur Zahlung
verpflichtet. Soweit vertraglich vereinbart, kann
er gegebenenfalls gegen Gebühr stornieren.
..wenn die Unterkunft in einem Gebiet
liegt, in dem mehrere Fälle von Corona-Erkrankungen bekannt geworden
sind, ohne dass das Gebiet abgesperrt
oder eine behördliche Warnung vor
Reisen dorthin ausgesprochen wird?
Nein. Ist die Wohnung zugänglich und ohne Gesundheitsgefahren (die sich aus der Benutzung
der Wohnung ergeben) bewohnbar, kann der
Gast nicht oder nur gegen eine möglicherweise
vertraglich vereinbarte Stornogebühr kündigen
bzw. vom Vertrag zurücktreten.
..wenn die Unterkunft in einem Gebiet
liegt, das aufgrund verstärkten Auftretens von Corona-Erkrankungen abgesperrt ist oder für das eine
behördliche Warnung vorliegt?
Ja. Eine kostenlose Stornierung, aufgrund eines außerordentlichen Kündigungsrechts aus
wichtigem Grund (z. B. Gefährdung der Gesundheit durch Benutzung der Wohnung/höherer
Gewalt), ist dann denkbar, wenn die Wohnung
nicht zugänglich ist (z. B. weil sie sich in einem
abgesperrten Gebiet befindet) oder es in der Umgebung der Wohnung zu einem erhöhten akuten
Corona-Ausbruch kommt und das Gebiet von
amtlicher Seite (z. B. Gesundheits- oder Innenministerien der Länder, Bundesministerien,
Robert-Koch-Institut, örtliche Gesundheitsbehörden) als Risikogebiet eingestuft wird. In
diesem Fall wäre es für den Gast entweder nicht
möglich oder nicht zumutbar anzureisen. Für
den Gastgeber kommt unter Umständen eine
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht, wenn behördliche Maßnahmen (z. B. Quarantäne) angeordnet wurden.
..wenn er am Coronavirus erkrankt ist?
Nein. Auch wenn der Feriengast (Mieter) persönlich verhindert ist, z. B. aufgrund einer Erkrankung (z. B. am Coronavirus), ist er zur
Zahlung verpflichtet. Der Vermieter muss sich
dann allerdings ersparte Aufwendungen (zum
Beispiel durch Weitervermietung oder ersparte
Betriebskosten) anrechnen lassen. Möglicherweise kann sich der Gast die Kosten von einer
Reiserücktrittsversicherung erstatten lassen.
..wenn die Unterkunft gebucht wurde, um
z. B. eine Veranstaltung (z. B. Messe) zu
besuchen, die aus Risikovorsorge gegen
eine Corona-Epidemie abgesagt wurde?
Nein. Eine Stornierung wegen „Wegfalls der
Geschäftsgrundlage“ kann im Regelfall nicht
geltend gemacht werden, es sei denn, die Unterkunft wurde explizit als Messeunterkunft (z. B.
im Rahmen eines Pakets) angeboten.
Mögliche Kulanzregelung
Gegebenenfalls sollten Gastgeber abwägen, ob
sie auf Zahlung bestehen oder dem Gast aus Kulanz und Gründen der Kundenbindung die Möglichkeit einer Umbuchung oder Stornierung
gegen eine geringere Gebühr ermöglichen.
Dürfen Gastgeber
..Buchungsanfragen von Gästen ablehnen, die
aus einer Region kommen, für die wegen des
Coronavirus eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt bzw. aus Regionen im Inland,
die als Corona-Risikogebiet gelten?
Ja. Grundsätzlich besteht kein sogenannter Kontrahierungszwang – Gastgeber sind also frei,
sich ihren Vertragspartner auszusuchen. Buchungsanfragen müssen daher nicht bestätigt
werden.
..Buchungen von Gästen im Nachhinein stornieren, wenn diese aus einer Coronavirus-Risikoregion kommen?
Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu erfüllen.
Wenn der Gast aus einem Gebiet kommt, das
nach Einschätzung der Behörden (siehe Einstufung des Robert-Koch-Instituts) als Risikogebiet
gilt, der Gast selbst aber keine Anzeichen einer
Erkrankung aufweist, dürfte dies als Kündigungsgrund nicht ausreichen.
Es gibt allerdings ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Vertragsdurchführung unzumutbar ist. Das ist dann denkbar,
wenn ein Gast mit dem Coronavirus infiziert ist
und dadurch die Gefahr der Ansteckung weiterer Personen (Gastgeber oder Gäste) entsteht,
oder wenn zu befürchten ist, dass die Unterkunft infolge des Aufenthalts einer infizierten
Person unter Quarantäne gestellt wird.
Weitere Informationen zur Gefährdungslage in
Deutschland:
Robert Koch Institut
Bundesregierung
Bundesministerium für Gesundheit
Stand: 11. März 2020
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