Ferienwohnung Ostseeperle - Pelzerhaken

Ferienwohnung Ostseeperle - Pelzerhaken In sonniger und einmaliger Südstrandlage befindet sich diese Ferienwohnung mit Ostseeblick direkt an der Strandpromenade von Pelzerhaken.

In sonniger und einmaliger Südstrandlage befindet sich diese Ferienwohnung mit Ostseeblick direkt an der Strandpromenade. Das individuelle Appartement (ca. 79,5 m² Wohnfläche) ist mit bodentiefen Fenstern und Balkon ausgestattet. Auf den nach Südwest ausgerichteten Wohnbereich genießen Sie den atemberaubenden Ausblick auf den schneeweißen Sandstrand. Durch die gut geplante Architektur ist der Mee

rblick aus jedem Zimmer garantiert. In dieser Lage genießen Sie die Sonne von morgens bis zum späten Abend. In dieser Ferienwohnung genießen alle Vorteile der Lübecker Bucht. Es zählt nur eins: Lage, Lage, Lage. Hier werden Sie ungestörte Stunden erleben. In nur wenigen Schritten erreichen Sie die größte Badelandschaft Ostholsteins, die Ostsee. Technisch hochwertig und mit mehreren Aufzügen ausgestattet vermittelt diese Ferienwohnung das besondere Urlaubsgefühl. Zusätzlich ist für Ihr Auto ein Außenstellplatz vorhanden. Im Erdgeschoss des gesamten Feriendomizils entstehen mehrere Ladengeschäfte, so dass Sie hier die Möglichkeit haben, alle Annehmlichkeiten direkt Vorort zu nutzen.

Die Urlaubssaison kann beginnen.
17/03/2024

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Erholung im schönsten Bundesland. Der Glühweinstand ist aufgebaut und die Sonne lacht ☀️
01/12/2023

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Entspannt in Pelzerhaken sitzen mit Eisstock schieben
09/12/2022

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Liebe Partner:innen der Lübecker Bucht,die Landesregierung hat gestern (15.09.21) eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung...
17/09/2021

Liebe Partner:innen der Lübecker Bucht,

die Landesregierung hat gestern (15.09.21) eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und damit einen Paradigmenwechsel eingeleitet. Hierzu hatten wir bereits ausführlich in unserem letzten Newsletter vom 07.09.21 berichtet.

Ergänzend möchten wir sie daher heute lediglich auf drei besonders relevante Themen hinweisen.

Wichtige Punkte der Verordnung (Quelle: TVSH-Rundschreiben vom 15./16.09.21)
Gilt die 3G-Regel, so ist ein Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis (maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test) vorzulegen. Zudem müssen Personen ab dem 16. Lebensjahr zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, damit überprüft werden kann, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist.
Für das Personal mit Gästekontakt in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und im Bereich der körpernahen Dienstleistungen entfällt die Maskenpflicht, sofern es vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Der Test muss spätestens alle 72 Stunden wiederholt werden. Bei körpernahen Dienstleistungen muss der Test täglich wiederholt werden (alle 24 Stunden).
Mit der neuen Verordnung entfallen viele Kontaktdaten-Erhebungsverpflichtungen, insbesondere die im touristischen Bereich. Eine weitere Kontaktdatenerhebung würde sodann ohne Rechtsgrundlage erfolgen. Sofern touristische Betriebe weiterhin die Luca-App oder ähnliche digitale Tools zur Kontaktdatenerfassung für ihre Gäste verpflichtend nutzen, gilt dies als Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung.
Sie finden die neue Landesverordnung in der Downloadbox auf unserer Corona-Informationsseite für Gäste und Besucher » sowie thematisch aufbereitet für Sie auf unserem Partner-Portal »

Sie gilt bis einschließlich 17. Oktober 2021.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Viele Grüße, Ihr André Rosinski

Vorstand der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht

Tel. +49 04503 / 7794-111 | Fax +49 04503 / 7794-200
[email protected]

... auf der Seite für die Partner der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht, auf der Sie sich über aktuelle Themen und die Arbeit der Tourismus-Agentur informieren können.

Liebe Partner:innen der Lübecker Bucht,in einer heutigen Pressekonferenz der Landesregierung hat Ministerpräsident Danie...
08/09/2021

Liebe Partner:innen der Lübecker Bucht,

in einer heutigen Pressekonferenz der Landesregierung hat Ministerpräsident Daniel Günther über die Regelungen, die ab dem 20.09.2021 gelten sollen, und über einen grundsätzlichen Paradigmenwechsel informiert, der wieder für mehr Normalität sorgen soll.

Im Vorwege hat sich die Landesregierung auf das weitere Vorgehen im Pandemie-Management verständigt und Eckpunkte für eine neue Verordnung bestimmt. Die Verordnung wird nun im Detail erarbeitet, in der kommenden Woche vom Kabinett beschlossen und am 20. September in Kraft treten.

Die neue Verordnung umfasst folgende Punkte (Quelle: www.schleswig-holstein.de)
Allgemein: Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt. An privaten Zusammenkünften dürfen unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Für nicht Immunisierte gilt jedoch eine Obergrenze von 25 Personen über 14 Jahren innerhalb geschlossener Räume.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in den meisten Innenbereichen aufgehoben, wenn dort die 3G-Regel gilt. In Situationen, in denen ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird weiterhin das Tragen von Masken empfohlen.
Die noch bestehenden Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden weitgehend aufgehoben. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Massagestudios), Einrichtungen für Sportausübung (z.B. Fitnessstudios, Schwimmbäder) und touristische Reiseverkehre (z.B. organisierte Busfahrten).
Für die einzelnen Bereiche sind folgende Regeln vorgesehen:
Die Vorgaben zur Einhaltung der 3G-Regel bleiben in Innenbereichen bestehen. Dies betrifft Veranstaltungen und Feste in Innenbereichen, Innengastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (z.B. Museen), körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (weitere Infos unten), Reiseverkehre zu touristischen Zwecken, Einrichtungen zur Sportausübung.
Im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleiben die Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen, da hier die 3G-Regel nicht greift.
Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und der Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt hierbei die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten. Kinosäle oder Konzerte dürfen also zum Beispiel unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden.
In Beherbergungsbetrieben werden die Vorgaben zur wiederholten Testung nach spätestens 72 Stunden gestrichen. Die 3G-Regel bei Aufnahme in ein Hotel o.ä. sowie die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten bleiben bestehen.
Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr. Stadien und Veranstaltungshallen können damit wieder voll ausgelastet werden.
Die Vorgaben für den Betrieb von Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Voraussetzung für einen normalen Betrieb ist, dass ein Hygienekonzept erstellt wird und nicht-immunisierte Teilnehmende maximal 6 Stunden vor Einlass getestet wurden (ein Antigen-Schnelltest ist ausreichend).
Gilt die 3G-Regel, so ist ein Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis (maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test) vorzulegen.
Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis.
Als vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen gelten nach wie vor nur asymptomatische Personen ohne typische Coronavirus-Symptome.

Sobald die neue Landesverordnung veröffentlicht wurde, finden Sie diese wie gewohnt in der Downloadbox auf unserer Corona-Informationsseite für Gäste und Besucher » sowie thematisch aufbereitet für Sie auf unserem Partner-Portal »

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Viele Grüße, Ihr André Rosinski

Vorstand der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht

Tel. +49 04503 / 7794-111 | Fax +49 04503 / 7794-200
[email protected]
www.luebecker-bucht-partner.de

Tourismus-Agentur Lübecker Bucht
D - 23683 Scharbeutz | Strandallee 134

Die Tourismus-Agentur Lübecker Bucht ist eine Anstalt öffentlichen Rechts der Stadt Neustadt in Holstein und der Gemeinden Scharbeutz und Sierksdorf.

Vorstand: André Rosinski | Steuer-Nr. 22/299/03043 | USt-IDNr. DE289111337

Der offizielle Internetauftritt des Landes Schleswig-Holstein bietet alle wichtigen Informationen rund um Politik und Verwaltung im echten Norden.

Liebe Partner:innen der Lübecker Bucht,die Landesregierung hat gestern eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ...
21/08/2021

Liebe Partner:innen der Lübecker Bucht,

die Landesregierung hat gestern eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und auf ihrer Website veröffentlicht. Die Verordnung wird am kommenden Montag, 23. August 2021, in Kraft treten und gilt bis zum 19. September 2021. Sie bildet die entsprechende Rechtsgrundlage ab dem ersten Tag ihrer Gültigkeit. Zentraler Punkt ist eine landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet) für den Zutritt zu Innenbereichen. Die Testpflicht wird für ganz Schleswig-Holstein eingeführt, da die Inzidenz im Land über dem vereinbarten Schwellenwert von 35 liegt. So soll außerdem ein für die Bürger:innen verlässliches und einheitliches Regelwerk geschaffen werden - ohne regionale Ausnahmen. Einen tourismusrelevanten Auszug der Medieninformation, mit der die Staatskanzlei über Details der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung informiert hat, erhalten Sie mit der heutigen Newsletterausgabe und ebenso einen Hinweis zum Angebot lokaler Testzentren.

Tourismusrelevanter Auszug aus der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein (Quelle: Rundschreiben des TVSH vom 18.08.2021)
Die Landesregierung hat am 17. August 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit wird die bereits angekündigte landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) in einer Vielzahl von Innenbereichen umgesetzt.
Ab dem 23. August 2021 gilt wie angekündigt außer für geimpfte und genesene Personen eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) in Innenbereichen.. bei Veranstaltungen und Festen.. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege).. in Freizeit- und Kultureinrichtungen (Ausnahme Bibliotheken) und Einrichtungen außerschulischer Bildung.. im Sport (z. B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen).. in Gaststätten.. bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken
In Beherbergungsbetrieben müssen Gäste bei Anreise einen maximal 48 Stunden alten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorlegen. Zusätzlich ist es ab dem 23. August 2021 erforderlich, während des Aufenthalts spätestens alle 72 Stunden erneut einen entsprechenden Test vorzulegen.
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind von der Testpflicht bei der Nutzung von Angeboten ausgenommen.
Eine Ausnahme gilt ebenso für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig getestet werden und dies anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen.
Veranstaltungen ohne Abstandsgebot (Events, Festivals, Volksfeste etc.) sind unter Auflagen möglich (u.a. Hygienekonzept und Maskenpflicht) - es gilt innen wie außen die 3G-Regel. Innerhalb geschlossener Räume sind Ausschank und Verzehr von Alkohol unzulässig.
Sportveranstaltungen (innen und außen) mit mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind unter Auflagen zulässig, wenn die Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist. In Innenbereichen gilt hier ebenfalls die 3G-Regel.
Die vollumfängliche Landesverordnung finden Sie auf der Website des Landes Schleswig-Holstein »

Ab dem ersten Gültigkeitstag der neuen Landesverordnung wird auch die Partner-Seite der TALB entsprechend aktualisiert sein und die dann geltenden Regeln darstellen.

Übersicht lokale Testzentren mit Öffnungszeiten
57,8 Prozent der Bundesbürger sind bereits vollständig geimpft (Stand 18.08.2021). In Schleswig-Holstein sind es mit heutigem Stand 61,4 Prozent; damit belegt Schleswig-Holstein den dritten Rang im bundesweiten Impfquotenvergleich. Die steigende Impfquote ist einer der Gründe, warum sich die Anzahl der Corona-Testzentren (auch in der Lübecker Bucht) in den letzten Wochen reduziert hat. Es gibt jedoch weiterhin einige Testzentren, an die Urlaubsgäste bei Bedarf verwiesen werden können. Eine Übersicht der bestehenden Testzentren mit Adressen, Anmeldungshinweisen und Öffnungszeiten finden Sie auf der Website der TALB »

Die Liste wird seitens der TALB wöchentlich aktualisiert.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Viele Grüße, Ihr André Rosinski

Vorstand der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht

Tel. +49 04503 / 7794-111 | Fax +49 04503 / 7794-200
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www.luebecker-bucht-partner.de

Tourismus-Agentur Lübecker Bucht
D - 23683 Scharbeutz | Strandallee 134

Die Tourismus-Agentur Lübecker Bucht ist eine Anstalt öffentlichen Rechts der Stadt Neustadt in Holstein und der Gemeinden Scharbeutz und Sierksdorf.

... auf der Seite für die Partner der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht, auf der Sie sich über aktuelle Themen und die Arbeit der Tourismus-Agentur informieren können.

06/08/2021

Liebe Partner der Lübecker Bucht,

mit Ihnen freuen wir uns über diese gute Saison
und dass so viele Gäste den Weg zu uns finden.

Heute möchten wir Sie kompakt über einige Programme informieren, die die Attraktionen Strand und Meer ergänzen.

Dazu gehören:

- ein abwechslungsreiches Familienprogramm

- ein kostenloses Trendsportprogramm an jedem Wochentag

André Rosinski

- ein zusätzlicher Informationsservice für noch mehr Sicherheit am Strand
in Zusammenarbeit mit der DLRG

- unsere Binnenlandangebote unter dem Motto „Hinterm Strand geht’s weiter“

- einer Neuauflage der geführten Radtouren sowie

- Erlebnisangebote für norddeutsche Sommertage – und –abende.

Vielleicht ist für Sie ganz persönlich ja auch das eine oder andere Interessante dabei.

Mit frischen Grüßen von der Lübecker Bucht

Liebe Partner:innen der Lübecker Bucht,seit heute hat Nordrhein-Westfalen (NRW) Schulferien und dies wird dazu führen, d...
02/07/2021

Liebe Partner:innen der Lübecker Bucht,

seit heute hat Nordrhein-Westfalen (NRW) Schulferien und dies wird dazu führen, dass es in unseren Orten noch belebter zugehen wird.

Lassen Sie uns alle vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Corona-Regeln in den Bundesländern dafür einsetzen, die Gäste über die in Schleswig-Holstein geltenden Regeln zu informieren.

Verweisen Sie Ihrerseits hierzu auch gerne auf die entsprechende Informationsseite der TALB »

Die Grundregeln für den Gast haben wir in einer Checkliste zusammengefasst, die jedem / jeder auf oben genannter Seite zum Herunterladen zur Verfügung steht.

Hinweise an unsere Gäste (Quelle: www.schleswig-holstein.de und TALB-intern)
Beim Besuch eines Beherbergungsbetriebes ist vor der Anreise ein Test erforderlich (max. 48 Stunden alt); zusätzlich ein weiterer Test einmalig am dritten Tag nach Anreise.
Für den Innenbereich von Gaststätten gilt eine Testpflicht (nicht älter als 24 Stunden); für den Außenbereich besteht keine Testpflicht.
Nach wie vor gibt es ein umfangreiches Angebot an Testcentern in der Lübecker Bucht »
Laut Kontaktbeschränkung, dürfen sich bei privaten Treffen im Außen- wie im Innenbereich maximal zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten treffen. Das gilt auch für die Belegung von Ferienunterkünften. Vollständig Geimpfte, Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
In der Lübecker Bucht finden Veranstaltungen statt. Bei Veranstaltungsbesuch werden die Kontaktdaten erhoben. Bei Outdoor-Veranstaltungen besteht i. d. R. weder Masken- noch Testpflicht; bei Indoor-Veranstaltungen gibt es eine Masken- und / oder Testpflicht. Einen guten Überblick über die Veranstaltungen der Saison 2021 bietet der Veranstaltungskalender der Tourismus-Agentur »
Kultur- und Freizeiteinrichtungen dürfen unter Auflagen öffnen. Hier werden die Kontaktdaten der Besucher erhoben.
Schwimm-, Spaß- oder Freibäder können unter Auflagen öffnen. Es werden die Kontaktdaten der Besucher erhoben.
Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen können im Rahmen der allgemeinen Kontaktregelungen genutzt werden.
Die Bäderregelung ist in Kraft - es kann also auch sonntags eingekauft werden.
Immer und überall gelten die Abstandsregel (mindestens 1,5 m), die Hygieneregeln (Hände waschen, Nies-Husten-Etikette, Mund-Nasen-Schutz) und die Personenbegrenzung.
Der Strandticker gibt tagesaktuell Auskunft über die Auslastung an den einzelnen Strandabschnitten von Niendorf bis Rettin und über strandnahe Parkplätze von Niendorf bis Dahme: www.strandticker.de
Die Freizeit-App 'Lübecker Bucht Guide' liefert viele wertvolle Informationen rund um den (Urlaubs-)Aufenthalt vor Ort von Niendorf bis Dahme: www.luebecker-bucht.guide
NEU im Strandticker: tagesaktuelle Badeinformationen / Beflaggung der DLRG für die Strände von Niendorf bis Dahme.
Wir halten Sie auf dem Laufenden und wünschen Ihnen bis dahin erfolgreiche Sommersaison-Tage.
Viele Grüße, Ihr André Rosinski

Vorstand der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht

Tel. +49 04503 / 7794-111 | Fax +49 04503 / 7794-200
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www.luebecker-bucht-partner.de

... auf der Seite für die Partner der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht, auf der Sie sich über aktuelle Themen und die Arbeit der Tourismus-Agentur informieren können.

Liebe Partner:innen der Lübecker Bucht,wie bereits in der Ausgabe unseres Corona-Newsletters vom 12. Mai 2021 angekündig...
19/05/2021

Liebe Partner:innen der Lübecker Bucht,

wie bereits in der Ausgabe unseres Corona-Newsletters vom 12. Mai 2021 angekündigt, haben wir eine zentrale Informationsplattform für Betriebe zur Saison 2021 eingerichtet.

Hier finden Sie ab sofort

sortierte und konzentrierte Informationen für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Einzelhandelsbetriebe
touristisch relevante Inhalte der jeweils gültigen Verordnung verständlich aufbereitet und nach Themen sortiert
Checklisten für Betriebe und für Gäste
Links zu weiterführenden Informationen auf seriösen Webseiten
Vordrucke von Informationsmaterialien für die Nutzung in Ihrem Betrieb
Liste der Schnelltestzentren
gebündelte Informationen zur Kontaktnachverfolgung mittels luca App
Die Informationen werden stets aktualisiert; das Datum der jeweils letzten Aktualisierung finden Sie obenstehend auf der Webseite.

Hier geht es zum Partner-Portal »

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Viele Grüße, Ihr André Rosinski

Vorstand der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht

Tel. +49 04503 / 7794-111 | Fax +49 04503 / 7794-200
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Tourismus-Agentur Lübecker Bucht
D - 23683 Scharbeutz | Strandallee 134

Die Tourismus-Agentur Lübecker Bucht ist eine Anstalt öffentlichen Rechts der Stadt Neustadt in Holstein und der Gemeinden Scharbeutz und Sierksdorf.

Vorstand: André Rosinski | Steuer-Nr. 22/299/03043 | USt-IDNr. DE289111337

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Liebe Partner:innen der Lübecker Bucht,Die Landesregierung hat kurzfristig in ihrer Corona-Bekämpfungsverordnung die Auf...
17/05/2021

Liebe Partner:innen der Lübecker Bucht,

Die Landesregierung hat kurzfristig in ihrer Corona-Bekämpfungsverordnung die Auflagen für den Test bei Anreise angepasst. Was nun gilt erfahren Sie in dieser Ausgabe unseres Corona-Newsletters. Außerdem beantworten wir noch einmal die Frage nach der Behandlung von Geschäftsreisenden, da wir hierzu mehrfach befragt wurden.

Corona-Test vor der Anreise (Quelle: aktuelles Rundeschreiben des TVSH)

Dieser Test darf nun maximal 48 Stunden alt sein - und zwar egal ob Antigen-Schnelltest oder PCR-Test.
Zunächst war vorgesehen, dass gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung des Bundes der Antigen-Schnelltest nur maximal 24 Stunden alt sein darf.
Wirtschafts- und Tourismusminister Dr. Bernd Buchholz: "Die große Mehrheit wird einen Schnelltest als Testnachweis nutzen. Wenn die Frist nur 24 Stunden beträgt, ist hier eine Beherbergung bei längeren Anreisen kaum möglich. Die Testzentren haben schließlich nicht rund um die Uhr auf".
Diese Frist werde daher abweichend von der Bundesregelung nur für diesen Fall verlängert.
Vor Ort müssen sich die Gäste weiterhin spätestens alle 72 Stunden erneut testen lassen. Die Frist läuft ab dem ersten Test zuhause und nicht erst ab Ankunft am Urlaubsort.
Dr. Bernd Buchholz wies in einer Pressekonferenz am 15.05.2021 außerdem darauf hin, dass die Kontaktbeschränkungen und Abstands- und Hygieneregeln weiterhin gelten und Verstöße geahndet würden.
Die Ersatzverkündigung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung ist hier veröffentlicht »
Gleichbehandlung Geschäftsreisende und Urlauber (Quelle: Rundschreiben des TVSH vom 12.05.2021)

Mehrfach hat uns aus den Reihen der Vermieter die Nachfrage erreicht, wie ab dem 17.05.2021 mit Gästen zu verfahren ist, die zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken beherbergt werden und ob für sie dieselben Auflagen gelten wie für Touristen.
Diese Frage wird vom Tourismusverband Schleswig-Holstein klar beantwortet: Da ab dem 17.05.2021 kein Beherbergungsverbot mehr besteht, gibt es auch keine Ausnahmeregelung für Reisen zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken mehr. Für die Gruppe dieser Reisenden gelten die gleichen Regeln wie für Touristen. Für alle gelten dieselben Regeln.
Den gesamten Fragen-Antworten-Katalog des TVSH haben wir Ihnen mit der Newsletter-Ausgabe vom 12.05.2021 zugesendet, so dass Sie dort bei weiterem Klärungsbedarf noch einmal nachschauen können.
Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Re-Start!

Viele Grüße, Ihr André Rosinski

Vorstand der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht

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Adresse

Strandallee 12-14
Neustadt In Holstein
23730

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