Kegelbahn Hotel Deutsche Eiche Northeim

Kegelbahn Hotel Deutsche Eiche Northeim Pro Stunde Kegeln + Aufenthaltsraum und 2 Bahnen kostet
pro Stunde 17,50 Euro
Kinder ab 7 Jahre
Bitte unbedingt Turnschuhe mitbringen ! Keine Getränke bzw.

Essen mitbringen ! Die Kegelbahn ist von Freitag und Samstag von 15.00 Uhr bis 19.30 Uhr geöffnet. Bitte Termin reservieren ! Getränke werden von uns geliefert !! Keine Selbstverpflegung. Bei Kinderfeiern muss ein Erziehungsberechtigter dabei sein !! Tunschuhe sind mit zu bringen. Alkoholfreie Getränke wie Coca Cola, Apfelschorle, Sinalco usw. kosten 0,33 Liter
3,50 Euro. Jugendlichen unter 16 Jah

ren ist der Aufenthalt in Gaststätten,
laut Jugendschutzgesetz, ohne Erziehungsberechtigten
nicht erlaubt. Weitere Informationen finden Sie unter

www.Hotel-Deutsche-Eiche
Auszug Jugendschutzgesetzde§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise
aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt
oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe
betreut.
§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt,
haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen. (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf
Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen
das Lebensalter zu überprüfen.
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden,
wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der
Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren
darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der
Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren
Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger
Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf
ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet
werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht,
wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen
können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen
gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz"
in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen
Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht
vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

23/06/2023
18/02/2023

Sonntag, 11.00 Matinée - nur 5 Euro
100 Jahre Schauburg
EINER FLOG ÜBER DAS KUCKUCKSNEST
Ausgezeichnet mit 5 OSCARS, u.a. Bester Film, Bester Regie, Beste Hauptdarstellerin: LOUISE FLETSCHER und als Bester Hauptdarsteller: JACK NICHOLSON.
Randle Patrick McMurphy lässt sich in eine psychiatrische Anstalt einweisen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Dort erwartet ihn jedoch ein menschenverachtendes Regime, das schlimmer ist als jedes Gefängnis. Bald schon rebelliert McMurphy gegen Oberschwester Ratched, was ihm unter den Insassen der Anstalt Ansehen verschafft. Doch der Aufmüpfige hat kaum eine Chance gegen das System. Gemeinsam mit dem Indianerhäuptling Bromden schmiedet McMurphy den Plan, aus der Anstalt zu fliehen.

"Unterhaltsame Tragikomödie, überzeugend in der Schauspielerführung und Milieuzeichnung"
Lexikon d. intern. Film

"Überragendes Wek (...) wurde (...) zum finalen Höhepunkt des New Hollywood Cinema, dem amerikanischen Autorenkino der 1960er und 1970er Jahre, das bald durch die Flut anspruchsloser Blockbusterfilme zu einem jähen Ende kam."
Filmreporter
Der Flyer zum 100. Geburtstag hier:https://www.neue-schauburg.de/aktuell/Nom100JahreFlyer.pdf

07/12/2022
18/11/2022

Weiter im Grossen Haus in 3D um 17.00+20.15 Uhr:
BLACK PANTHER: WAKANDA FOREVER
Grosses Hollywood-Abenteuer mit FLORENCE KASUMBA (Tatort Göttingen)!
"Punktet vor allem durch die Tiefe seiner Figuren. In 2, 5 Stunden gibt es viel zu sehen. Berührendes, richtig gutes Popcornkino, das sich längst wegentwickelt hat vom klassischen Superheldengetöse"
3satKino Kino
"Überzeugt mit viel weiblicher Power"
Göttinger Tageblatt

10/11/2022

Di, 8.11., 15.00 Uhr - nur 4 Euro!
KinderkinoEXTRA

10/11/2022

"Zeig ihnen, wer wir sind." Schau dir den brandneuen Trailer von Marvel Studios' Black Panther: Wakanda Forever an. Ab 9. November nur im Kino!Kanal abonnier...

03/11/2022

MillernTon VdS/NdS Vor dem Spiel – Fortuna Düsseldorf (A) – Spieltag 15 – Saison 2022/2023 3. November 20223. November 2022 MichaelTitelbild: Steht für sich. (Mit freundlicher Genehmigung von © Boris Bartels) Winter is coming! Noch 3 Spiele bis zu einer langen und trostlosen Winterpause. Da...

28/10/2022

Herren. Das diese Partie etwas ganz besonderes ist versteht sich mit dem Blick auf die Aufstellung der Gäste von selbst. Dazu kommt das Flutlicht und ein lauer Herbstabend. Es ist also alles angerichtet für einen schönen Fußballabend.

20/10/2022
20/10/2022

Adresse

Bahnhofstraße 16
Northeim
37154

Öffnungszeiten

Freitag 15:00 - 19:30
Samstag 15:00 - 19:30

Telefon

+49555160020

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Unsere Kegelbahn !!

Die Kegelbahn ist von Montag bis Samstag von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet.

Kegeln auf userer Kegelbahn kostet, ab 1 Stunde, 15,00 Euro

mit einem Raum und 2 Kegelbahen !

Speisen und Getränke werden von uns geliefert !! Keine Selbstverpflegung !! Bei Kinderfeiern muß ein Erziehungsberechtigter dabei sein !! Tunschuhe sind mit zu bringen. Alkoholfreie Getränke wie Coca Cola, Apfelschorle, Sinalco usw. kosten 0,2 Liter 1.80 Euro. Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt tin Gaststätten, laut Jugendschutzgesetz, ohne Erziehungsberechtigten nicht erlaubt. Weitere Informationen finden Sie unter www.Hotel-Deutsche-Eiche Auszug Jugendschutzgesetz .de§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, 2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, 3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, 4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht (1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen. (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. § 4 Gaststätten (1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen. § 9 Alkoholische Getränke (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.